Das Landgericht Freiburg hatte einen Staatsanwalt wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in sechs Fällen, davon in einem Fall in drei tateinheitlichen Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Bisheriger Prozessverlauf:
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in sechs Fällen ausermittelte, anklagereife Ermittlungsverfahren nicht weiter bearbeitet, nachdem er sie zuvor mit Hilfe von Scheinverfügungen aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hatte austragen lassen und so der Aufsicht seiner Dienstvorgesetzten entzogen hatte. In zwei dieser Fälle trat schließlich Verfolgungsverjährung ein, die anderen vier Verfahren wurden nach Aufdeckung der unterbliebenen Erledigung und nach der Suspendierung des Angeklagten zum ordnungsgemäßen Abschluss gebracht.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten die Verurteilung in den vier Fällen, in denen keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, aufgehoben, weil die Voraussetzungen der Rechtsbeugung vom Landgericht nicht hinreichend festgestellt waren. In den beiden anderen Fällen hat er die verhängten Strafen aufgehoben, weil das Landgericht möglicherweise bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung von einem zu großen Schuldumfang des Angeklagten ausgegangen ist. Der Senat hat die Sache nunmehr zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Karlsruhe verwiesen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. September 2017 – 4 StR 274/16
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