Arbeitsrecht

Mindestlohn in Deutschland

Seit dem 01.01.2015 gibt es in Deutschland einen festgesetzten Mindestlohn. Wie damit umzugehen ist, ist im Mindestlohngesetz (MiLoG) niedergelegt.

Die Höhe des Mindestlohns liegt momentan bei 8,84 € die Stunde. Da dieser Wert jedoch ständig den realen Gegebenheiten angepasst werden muss, beschäftigt sich eine Kommission dauerhaft damit, Parameter zu überprüfen und den Mindestlohn alle zwei Jahre anzupassen. Voraussichtlich wird der Mindestlohn zum 01.01.2019 zunächst auf 9,19 € und dann ab 01.1.2020 auf 9,35 €0 pro Stunde steigen. So zumindest die aktuelle Empfehlung der Kommission.

Gleichbleiben wird jedoch, dass der Mindestlohn für alle Arbeitnehmer gilt. Auch wenn Tarifverträge bestehen, die bereits einen branchenbezogenen Mindestlohn vorsehen, darf der gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten werden, egal wie diese Tarifverträge ggf. aussehen. Im MiLoG waren allerdings Übergangsfristen verankert, die eine Angleichung an den Mindestlohn erleichtern sollten. Den einheitlichen Mindestlohn für alle Branchen gibt es daher erst seit dem 01.01.2018.

Dafür, dass das MiLoG korrekt angewendet wird und somit der Mindestlohn auch gezahlt wird, muss der Arbeitgeber sorgen, der Arbeitnehmer sollte dies allerdings gleichwohl im Auge haben. Wird Lohn gezahlt, der unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, hat der Arbeitnehmer nämlich einen Anspruch auf Nachzahlung. Auch Sozialversicherungsbeiträge sind unter Berücksichtigung des Mindestlohns zu berechnen und abzuführen. Hierbei gilt dasselbe wie bei der Auszahlung des Lohns: Der Arbeitgeber steht in der Verantwortung, der Arbeitnehmer sollte die Augen offen halten. Wird der Mindestlohn nicht gezahlt, drohen nicht nur Nachforderungen und Säumniskosten durch die Sozialversicherungsträger, auch eine strafbare Handlung (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, § 266a StGB) kann zur Anzeige gebracht werden.

Auf den Mindestlohn verzichten kann der Arbeitnehmer nicht. Schließlich soll der Mindestlohn dafür sorgen, dass ein Arbeitnehmer auch von seinem Gehalt leben kann und nicht auf Zusatzleitungen angewiesen ist (ob dies durch die momentane und auch zukünftige Höhe des Mindestlohns gewährleistet ist, sei dahin gestellt).

Auch Praktika, so sie denn nicht verpflichtender Bestandteil einer Ausbildung bzw. eines Studiums sind, sind vom MiLoG umfasst. Lediglich das freiberufliche Arbeiten bleibt bis heute ein Bereich, den das MiLoG nicht fassen kann und in dessen Rahmen es möglich ist, auch außerhalb einer Mindestbezahlung zu arbeiten.

Zu den weiteren Pflichten, die die Einführung des Mindestlohns mit sich gebracht hat, gehört die Dokumentationspflicht für Arbeitgeber. Seit 01.01.2015 muss jeder Arbeitgeber für seine geringfügig Beschäftigten (meint sozialversicherungsfreie Beschäftigte, so genannte Mini-Jobber) die genauen Arbeitszeiten dokumentieren. Dies dient der Überprüfungsmöglichkeit, ob der Mindestlohn auch wirklich gezahlt wird. Diese Aufzeichnungen müssen zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

Die gleiche Dokumentationspflicht trifft Arbeitgeber in speziellen Branchen, wie z.B. dem Baugewerbe, dem Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, der Personenbeförderung (vor allem Taxi-Unternehmen), dem Reinigungsgewerbe oder dem Messeaufbau und -abbau. Diese Branchen gelten als besonders anfällig für übermäßigen Einsatz von geringfügig Beschäftigten und für Schwarzarbeit.

Der Dokumentationspflicht muss schriftlich nachgekommen werden. Dabei wird bewusst in Kauf genommen, dass dies sehr zeit- und arbeitsaufwändig ist. Allerdings wird die Mindestlohnkommission neben der Anpassung der Höhe des Mindestlohns auch darüber diskutieren, ob die Dokumentationspflicht aufrecht erhalten werden soll, da diese tatsächlich als Überprüfungstool für die tatsächliche Einhaltung des MiLoG nicht wirklich greift. Schließlich besteht ein großer Unsicherheitsfaktor über die Richtigkeit der Angaben, getreu nach dem alten Motto „Papier ist geduldig“.

 



Stand: 22.08.2018


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