Arbeitsrecht

Ihr Arbeitgeber hat gekündigt ? was können und sollten Sie jetzt tun?

Wenn der Job gekündigt wird, ist das natürlich erst einmal ein riesiger Schock. Trotzdem ist es wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren. Wenn Ihnen die Kündigung nicht korrekt vorkommt, können Sie diese vom zuständigen Arbeitsgericht prüfen lassen. Dies geschieht mit einer Kündigungsschutzklage.

Ihr Arbeitgeber hat Sie gekündigt – was können und sollten Sie jetzt tun?

Die Kündigungsschutzklage

Wenn der Job gekündigt wird, ist das natürlich erst einmal ein riesiger Schock. Trotzdem ist es wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren. Wenn Ihnen die Kündigung nicht korrekt vorkommt, können Sie diese vom zuständigen Arbeitsgericht prüfen lassen. Dies geschieht mit einer Kündigungsschutzklage.

Achtung: Die Klage können Sie nur innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung erheben. Wird diese Frist auch nur um einen Tag überschritten, kann das Gericht die Kündigung nicht mehr prüfen. Sie gilt dann automatisch als wirksam. Selbst, wenn sie nicht korrekt war, weil zum Beispiel ein besonderer Kündigungsschutz bestanden hätte. Deshalb -  gehen Sie beim geringsten Zweifel sofort zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht! Er prüft mit Ihnen nicht nur eine Kündigungsschutzklage. Er beantwortet auch alle Fragen zu einer möglichen Abfindung und klärt, wie Sie die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden können!

Online können Sie Ihre Kündigung prüfen lassen unter: http://www.kuendigungsschutz-arbeitnehmer.de/

Die Abfindung

„Wenn der Job gekündigt wird, hat man auf jeden Fall Anspruch auf eine Abfindung“! Das denken viele Arbeitnehmer – ist aber falsch. Die Wenigsten haben nämlich in Ihrem Arbeitsvertrag tatsächlich eine Abfindungsvereinbarung! Auch eine freiwillige Abfindung oder eine Sozialplan-Abfindung sind eher die Ausnahme als die Regel. Sehr oft gibt es stattdessen vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich. Hier wird dem Arbeitnehmer die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber quasi abgekauft. Sollten Sie im Falle einer Kündigung keinen Anspruch auf eine Abfindung haben, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen. Das gilt auch, wenn Sie Ihre Abfindung erhöhen wollen. Dabei hilft Ihnen Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht. Generell gilt: Je höher das Risiko für den Arbeitgeber ist, Sie gegen seinen Willen weiterbeschäftigen zu müssen, desto höher fällt in der Regel auch die Abfindung aus.

Die Kündigungsfrist

Hat Ihr Arbeitgeber die Kündigungsfrist korrekt eingehalten? Falls nicht – entgeht Ihnen Ihr Anspruch auf Ihre Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Das heißt: Sie haben noch Anspruch auf Lohn und bekommen ihn nicht mehr. Und – viel schlimmer noch: Das Arbeitsamt zahlt Ihnen in der Regel erst nach der ordentlichen Kündigungsfrist das Arbeitslosengeld. Eventuell verhängt es sogar eine Sperrzeit.

Welche Kündigungsfrist für Sie besteht, muss individuell geprüft werden. Diese kann sich ergeben aus einem Tarifvertrag, einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag, Ihrem Arbeitsvertrag oder dem Gesetz.

Hat Ihr Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht korrekt eingehalten, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann prüfen, ob sich eine Klage lohnt. Außerdem prüft er weitere wichtige Fragen. Zum Beispiel zu den Themen Kündigungsschutz, Abfindung und Urlaubsabgeltung.

Eine Kündigung während einer Erkrankung

Ganz klar – wenn man krank ist, kann einem der Job nicht gekündigt werden. Das denken viele – ist aber falsch! Auch während einer Erkrankung kann Ihnen Ihr Arbeitgeber kündigen. Aus den gleichen Gründen wie bei einem gesunden Arbeitnehmer. Allerdings hat eine krankheitsbedingte Kündigung spezielle Anforderungen. So muss zum Beispiel im Falle einer Kündigungsschutzklage vor einem Arbeitsgericht nachgewiesen werden, dass es aufgrund Ihrer Erkrankung zu sogenannten betrieblichen Ablaufstörungen kommt. Wenn Sie sich gegen eine Kündigung im Krankheitsfall wehren wollen, sollten Sie sofort zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gehen. Dies gilt auch, wenn Sie eine mögliche Abfindung erhöhen wollen. Der Anwalt prüft die Kündigung und entscheidet zusammen mit Ihnen, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist. Achtung – hier dürfen Sie keine Zeit verlieren. Diese Klage muss innerhalb von 3 Wochen erhoben werden. Danach gilt die Kündigung automatisch als wirksam!

Die Kürzung des Arbeitslosengeldes wegen einer Kündigung

Wenn der Job gekündigt wird, starten automatisch verschiedene Prozesse. Zum Beispiel prüft das Arbeitsamt, ob das Arbeitslosengeld später gezahlt, verrechnet oder sogar gesperrt werden kann. Damit Sie im Falle einer Kündigung kein Geld verlieren, sollten Sie sofort zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gehen. Er prüft, ob man eine Kündigungsschutzklage einreichen kann, wenn es bei der Kündigung Ungereimtheiten gibt. Das ist wichtig!

Das Arbeitsamt könnte zum Beispiel die Urlaubsabgeltung und Abfindungen auf das Arbeitslosengeld anrechnen. Wenn das Arbeitsamt eine Sperrzeit von drei Monaten verhängt, wird Ihr Arbeitslosengeld sogar insgesamt um ein Viertel gekürzt. In diesem Fall verlieren Sie zum Ende der Arbeitslosigkeit nochmals bis zu drei Monate den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Im Falle einer Sperrzeit müssen Sie zusätzlich für Ihre Kranken- und Pflegeversicherung Sorge tragen, wenn Sie nicht mehr über Ihren Arbeitgeber und noch nicht über das Arbeitsamt versichert sind. Dies kann bedeuten, dass Sie kein Geld erhalten, aber Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.

Deshalb gilt: Nach einer Kündigung keine Zeit verlieren! Für die Klage bleibt Ihnen nur eine Frist von 3 Wochen. Danach kann die Kündigung nicht mehr geprüft werden. Auch Probleme mit dem Arbeitsamt können nach Ablauf der Frist nicht mehr durch ein arbeitsgerichtliches Verfahren vermieden werden. Dann wäre eine Klage gegen den Sperrzeitbescheid vor dem Sozialgericht erforderlich. Dort dauern die Verfahren inzwischen mehrere Jahre. Beim Arbeitsgericht haben Sie hingegen bereits ca. 2 – 6 Wochen nach Klageeinreichung einen Gütetermin mit dem Ziel der vergleichsweisen einvernehmlichen Klärung.



Stand: 23.05.2016


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