Immobilienrecht

Fugenbildung

Fugenbildungen bei Teppichfliesen und deren Ursache.

Ein Bankgebäude wurde im Laufe des Sommers bis zum Herbst 2003 umgebaut, wobei über 3 Etagen ein Doppelboden aus Calciumsulfat-Platten in den Abmaßen 60 x 60 Zentimeter eingebracht wurde. Im Laufe der weiteren Bauphase sind über alle 3 Etagen geometrisch gemusterte Teppichbodenfliesen unter Verwendung eines Haftvermittlers verlegt worden. Im Januar 2004 wurde das Bankgebäude feierlich eingeweiht und die Nutzung wurde über viele Monate ohne jede Beanstandung aufgenommen.

Im Februar 2005 bemängelte der Bauherr beim Planer Fugenbildungen im Bereich der Teppichbodenfliesen. Der Planer prüfte die einschlägigen Datenblätter und Normen und kam zu dem Entschluss, dass die Fugenbildungen aufgrund von Maßänderungen beziehungsweise Schrumpfungen der Teppichfliesen herrühren. Demzufolge wurden die Teppichfliesen an ein Prüfinstitut gesandt. Die Teppichfliesen müssen laut DIN EN 1307 Einstufung von Polteppichen, Anhang A, eine Maßbeständigkeit laut EN 986 von +/- 0,2 Prozent aufweisen.

Nach Abschluss der Materialprüfung, die die Einhaltung der vorgegebenen Toleranzen bestätigte, wurden weiterführende Überprüfungen im Bauvorhaben vorgenommen.

Bei der Begehung der Kassenhalle im Erdgeschoss war zu erkennen, dass eine lineare Fugenbildung in der Breite von 3,0 – 3,5 Millimeter entstanden ist. Alle anderen Teppichbodenfliesen lagen absolut plan und zeigten einen hervorragenden Kantenschluss. Die mit Haftvermittler verlegten Teppichfliesen wurden rechts und links entlang der erkennbaren Fuge aufgenommen, um den Untergrund zu prüfen. Hierbei war festzustellen, dass die Doppelbodenplatten, auf denen die Teppichfliesen verlegt waren, ebenfalls zwischen den Plattenstößen eine Fugenbildung von 3,0 – 3,5 Millimeter aufweisen.

Da die Teppichfliesen richtigerweise im Versatz zu den Doppelbodenplattenstößen verlegt wurden, ist durch die Eigensteifigkeit der Schwerschicht-Rückenausführung der Teppichfliesen die Fugenbildung versetzt zu den Plattenstößen der Doppelbodenplatten entstanden. Offensichtlich lagen die Doppelbodenplatten ursprünglich exakt aneinander und wurden vor der Verlegung beim Auftragen des Haftfixierers im Kantenbereich nicht abgeklebt. Der Haftvermittler spannt sich in einigen Fugenbereichen wie ein Gummiband über Fuge.

Der planende Architekt ging davon aus, dass der Doppelboden nicht richtig eingebaut wurde.

Bei der weiteren Prüfung in diesem Gebäude, war im 1. Obergeschoss zu erkennen, dass eine Bewegungsfuge des Bauwerks im Wandbereich ausgebildet und diese Bauwerkdehnungsfuge offensichtlich nicht im Fußbodenbereich übernommen wurde Vermisst man die Fugenbildung im Bereich der Bauwerkdehnungsfuge an der Wand, ist wiederum eine Fugenbreite von 3,0 – 3,5 Millimeter erkennbar. Auch in diesem Bereich weisen die Teppichfliesen eine Fugenbildung in dieser Breite auf. Bedingt durch das Teppichfliesenmaß von 60 x 60 Zentimeter verläuft die Fugenbildung im Bereich der Teppichfliesen um etwa 15 Zentimeter versetzt zu der Bauwerkdehnungsfuge.

Nach dem Aufnehmen der Teppichfliesen ergibt sich das gleiche Bild wie im Erdgeschossbereich, da wiederum auch der Doppelboden diese Fugenbildung aufweist. Festzustellen ist, dass im 1. Obergeschoss die Teppichfliesen in den noch feuchten Haftvermittler eingelegt wurden und sich der Haftvermittler zum Teil von den Calciumsulfat-Doppelbodenplatten trennt. Bedingt durch die Einbauten im Bereich der Kassenhalle war die Bewegungsfuge des Gebäudes nicht zu erkennen.

Da die lineare Fugenbildung keinesfalls auf Materialschrumpfungen oder Veränderungen sowohl im Bereich der Teppichbodenfliesen als auch des Doppelbodens herrühren konnte, stand fest, dass offensichtlich Verschiebungen entstanden sein müssen. Dies ist dann aufgrund der Überprüfungen im 1. und 2. Obergeschoss auch eindeutig nachvollziehbar und belegbar gewesen.

Bei der Schlussbesprechung war der Architekt der Auffassung, dass bei einem lose liegenden System wie bei einem Doppelboden die Bewegungsfuge des Gebäudes nicht mit in den Bodenbelag übernommen werden muss, da keine Schäden und unkontrollierte Rissbildungen entstehen können.

Die aufgetretene Fugenbildung wurde verständlicherweise vom Bauherrn nicht akzeptiert, sodass eine entsprechende Sanierung mit Übernahme eines dezenten farblich angepassten Dehnungsfugenprofils sowohl im Bereich des Doppelbodens als auch im Bereich der Teppichfliesen übernommen wurde. Generell sind Bewegungsfugen des Gebäudes, insbesondere wenn sie zum Beispiel quer durch eine Kassenhalle verlaufen, optisch störend. Daher tendieren viele Bauherren und Planer dazu, diese Gebäude-Dehnungsfugenprofile im Bereich von Doppelbodenkonstruktionen nicht auszubilden.

Im vorliegenden Fall waren die Bewegungen des Gebäudes jedoch so groß, dass die Doppelbodenkonstruktion und die Teppichfliesen die entstandene Fugenbildung nicht kaschieren konnten. Aus diesem Grund sind Bewegungsfugen des Bauwerks sowohl im Bereich des Estrichs als auch im Bereich des Bodenbelages mit zu übernehmen und auszubilden.



Stand: 11.09.2013


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