Medizin und Soziales

Schweigepflicht

Ist der Patient verstorben, kann er keine Erklärungen hinsichtlich der Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht abgeben.

Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Dazu zählen nicht nur die so genannten Aktiva wie Barvermögen, Schmuck, Wertpapiere, Immobilien und ähnliches, sondern auch die Passiva wie Bankschulden oder Steuerrückstände. Auch die Ärzte, die den Erblasser bis zu seinem Tod behandelt haben, stellen die erbrachten Leistungen noch posthum in Rechnung.

Ob diese Arztrechnungen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind, können die Erben meist nicht einschätzen. Manchmal bestehen auch Zweifel, ob die ärztliche Behandlung durchwegs nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden ist oder ob es geboten ist, Schadenersatzansprüche gegen die Ärzte geltend zu machen. Um solche Forderungen im Einzelnen darlegen zu können, ist eine Einsicht in die Patientenunterlagen unerlässlich, falls die betreffenden Ärzte keine Auskunft erteilen wollen oder die Vorwürfe abstreiten.

Die Herausgabe dieser Unterlagen wird von den behandelnden Ärzten häufig auch mit dem Hinweis auf ihre Schweigepflicht abgelehnt.

Ärzte dürfen Patientendaten nicht unbefugt weitergeben, um sich nicht strafbar zu machen. Unbefugt heißt hier, dass die Weitergabe solcher Daten nur dann erlaubt ist, wenn der Patient ausdrücklich einwilligt. Dies gilt auch für die Weitergabe von Daten an die ärztlichen Verrechnungsstellen, auch wenn diese grundsätzlich selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Von einer stillschweigenden Einwilligung des Patienten muss der Arzt ausgehen, wenn es sich um die Weitergabe dieser Daten an den Hausarzt handelt, der die ärztliche Behandlung fortsetzt.

Grundsätzlich kann die Einwilligung zur Einsicht in die Patientenunterlagen nur der Patient selbst geben. Entspricht es seinem mutmaßlichen Willen, dass bei der Verfolgung seiner – posthumen – Interessen die Erben Einsicht in diese Unterlagen erhalten? Mit dieser frage hatte sich das Oberlandesgericht München im Jahre 2008 zu beschäftigen. Die Ehefrau eines verstorbenen Patienten machte als Erbin gegenüber dem behandelnden Arzt geltend, man dürfe ihr die Herausgabe der Krankenunterlagen nicht verweigern. Sie benötige diese zur Durchsetzung möglicher Arzthaftungsansprüche. Der behandelnde Arzt weigerte sich jedoch und begründete diese Weigerung mit seiner ärztlichen Schweigepflicht. Daraufhin klagte die Ehefrau auf Herausgabe der Unterlagen. Das OLG gab der Klage statt.

Der Anspruch auf Einsicht in die Patientenunterlagen und die Herausgabe sei aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbin übergegangen.

Es habe sich dabei auch nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch des Erblassers gehandelt, der nicht vererbbar sei. Vielmehr sei es um vermögensrechtliche Ansprüche gegangen, da die Erbin klären wollte, ob Ansprüche aus Arzthaftung mit Erfolg geltend gemacht werden können. Die Erbin habe ausreichend dargelegt, dass der Verdacht bestehe, es seien Behandlungsfehler begangen worden, auch seien Rückforderungsansprüche hinsichtlich bereits bezahlten Honorars zu prüfen. Damit sei ein möglicher Arzthaftungsanspruch substantiiert genug dargelegt und nicht von vornherein ausgeschlossen.

Der Arzt könne sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen. Er habe gewissenhaft zu prüfen, ob nicht der verstorbene Patient auch gewollt hätte, dass die Erbin die Prüfung möglicher Behandlungsfehler vornimmt und dabei notgedrungen Einsicht in die Patientenunterlagen nehmen muss. Das Ansinnen der Erbin habe also dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entsprochen. Dabei käme es auch maßgebend auf das Anliegen der die Einsicht begehrenden Person an. Im Ergebnis sei also von einer mutmaßlichen Einwilligung des Verstorbenen auszugehen und der klagenden Erbin Einsicht in die Patientenunterlagen zu gewähren.

Der Erbe muss sich nicht grundsätzlich damit abfinden, dass Arztrechnungen nach dem Tod des Erblassers hingenommen und bezahlt werden müssen.

Natürlich kann der Verstorbene nicht mehr gefragt werden, ob er den Arzt von seiner Schweigepflicht befreit. Aber spätestens wenn es dem Erben gelingt, dem Gericht glaubhaft zu machen, dass Zweifel an der Korrektheit der ärztlichen Behandlung und an der Höhe der Abrechnung durch den Arzt bestehen, kann der Arzt die Herausgabe der Patientenunterlagen nicht verweigern.

Um seinen Erben später solchen Streit zu ersparen, kann man schon zu Lebzeiten eine entsprechende Regelung treffen. In einer Vorsorgevollmacht kann man festlegen, dass der Bevollmächtigte – posthum – Einsicht in die Patientenunterlagen erhält, insoweit also die behandelnden Ärzte gegenüber dem Bevollmächtigten von ihrer Schweigepflicht befreit sind. Die zweite Möglichkeit besteht darin, in einem Testament die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber einer bestimmten Person, möglicherweise dem Erben, zu befreien.



Stand: 05.02.2013


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