Medizin und Soziales

Organspendeskandal

Die Manipulation der Zuteilungsreihenfolge von Spenderorganen, die im Organspendeskandal aufgedeckt wurde, sei versuchte Tötung.

Die Manipulation der Zuteilungsreihenfolge von Spenderorganen durch einen Arzt zum Vorteil der eigenen Patienten sei als versuchte Tötung der dadurch benachteiligten, anderen Patienten zu qualifizieren. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in einem Beschluss vom 20. März 2013 vertreten (Aktenzeichen: Ws 49/13).

Dem in Untersuchungshaft befindlichen Transplantationsmediziner wird vorgeworfen, einige seiner – auf eine Spenderleber wartenden – Patienten wahrheitswidrig an die Stiftung Eurotransplant als Dialysepatienten gemeldet zu haben. Damit soll er versucht haben, die Reihenfolge der Zuteilung von Spenderorganen zu Gunsten seiner Patienten zu beeinflussen.

Das OLG entschied, dass auch die Sorge um den eigenen Patienten nicht geeignet sei, die Manipulationen des beschuldigten Arztes zu entschuldigen.

Die Argumentation des OLG Braunschweig überzeugt jedoch nicht. Ein Arzt, der manipulativ seinen eigenen Patienten den vorschnellen Erhalt eines Organs sichert, geht nicht ohne Weiteres auch davon aus, dass er durch sein Handeln fremdes Leben eines unbekannten Kranken, dessen genauen Zustand er ebenfalls nicht kennt, zerstört. Denn Organe werden gerade auch an Patienten verteilt, die nicht sogleich zu versterben drohen.

Es handelt sich um keinen Einzelfall: Nach monatelanger Untersuchung aller 24 Lebertransplantationsprogramme in Deutschland hat die Bundesärztekammer nun einen Prüfbericht vorgestellt. Danach soll es in den Universitätskliniken Göttingen, Leipzig, Münster und im Klinikum rechts der Isar (München) systematische Regel- beziehungsweise schwerwiegende Richtlinienverstöße unterschiedlicher Ausprägung gegeben haben.

Neuer Straftatbestand im Transplantationsgesetz

Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich auf den Organspendeskandal reagiert. Mit den §§ 10 Absatz 3, 19 Absatz 2 a Transplantationsgesetz in der neuen Fassung hat er einen neuen Straftatbestand mit Strafandrohung bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe für vorsätzliche, falsche Angaben gegenüber der Organvermittlungsstelle geschaffen.



Stand: 25.09.2013


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