Medizin und Soziales

Prothese

Der Zahnarzt schuldet dem Patienten eine, den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung.

Mit Ausnahme von Härtefällen wegen zu geringen Einkommens (§ 55 Sozialgesetzbuch (SGB) V) zahlen die gesetzlichen Krankenkassen nach Erstellung eines Heil- und Kostenplanes durch den Vertragszahnarzt dem Versicherten nur einen Teil der Kosten für eine zahnprothetische Leistung. Dieser so genannte Festzuschuss beträgt 50 Prozent der Kosten für eine so genannte Regelversorgung. Der Zuschuss erhöht sich bei der Gewährung eines Bonus (wegen regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen).

Der gesetzlich versicherte Patient erhält - wie der Privatpatient - eine Zahnarztrechnung, in der der Krankenkassenzuschuss schon abgezogen ist. Wählt der Patient neben der Regelversorgung einen eventuell besseren, gleichartigen Zahnersatz (§ 56 II Satz 10 SGB V), kommen noch Kosten zusätzlicher, zahnärztlicher Leistungen hinzu, die der Patient selbst bezahlen muss. Bei Inanspruchnahme einer dieser zwei Versorgungsarten - Härtefall ausgenommen - werden die Zahnarztkosten abzüglich des festgesetzten Festzuschussbetrages in der Rechnung ausgewiesen und bilden den Eigenanteil des Versicherten. Wählt der Patient eine andersartige Versorgung als die, welche in den Regelleistungen für den jeweiligen Befund beschrieben ist, gibt die Kasse keinen Zuschuss. Dann beträgt der Eigenanteil des Patienten 100 Prozent.

Für jeden Patienten stellt sich daher die Frage, ob er seinen Zahnarzt bezahlen muss, wenn seiner Ansicht nach die zahnärztliche Behandlung enttäuschend verlief.

Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung hat der Zahnarzt nicht für einen Behandlungserfolg einzustehen. Das Gelingen einer (zahn-)ärztlichen Leistung ist von zahlreichen - oft vom Zahnarzt nicht beherrschbaren - Faktoren abhängig. Diese ergeben sich aus der Besonderheit des Organismus und auch der seelischen Verfassung des Patienten. Den Zahnarzt-Patienten-Vertrag ordnet die Rechtslehre daher überwiegend als einen Dienstvertrag über Dienste höherer Art ein und nicht – wie etwa den Vertrag eines Kunden mit einer Autowerkstatt – als einen erfolgsorientierten Werkvertrag.

Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Soweit nur um die zahntechnisch fehlerfreie Herstellung der Prothese gerungen wird und der Patient reine Material- und/oder Brennfehler oder die zwischen ihm und dem Zahnarzt vereinbarte Farbgestaltung der Prothese bemängelt, ist die Tätigkeit des Zahnarztes erfolgsbezogen. Der Patient kann dann nach Werkvertragsrecht Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 1, 635 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), mithin bis zu Neuanfertigung der Prothese in einwandfreier Qualität und Farbgestaltung verlangen.

Das überwiegende zahnärztliche Leistungsspektrum unterliegt aber dem nicht erfolgsbezogenen Dienstvertragsrecht.

Bei der spezifischen, zahnärztlichen Planung und Gestaltung der neuen Versorgung, wie etwa dem Exkavieren (Wegbohren) von Karies, der Parodontalbehandlung, dem professionellen Reinigen der Zähne, dem Setzen von Spritzen oder dem Implantieren handelt es sich um „Dienste höherer Art“. Diese sind dem Zahnarzt auch dann zu honorieren, wenn trotz kunstgerechter, zahnärztlicher Behandlung der erwünschte Erfolg ausbleibt. Das ist für Patienten oft nur schwer zu ertragen. Der Patient darf also vom Zahnarzt zur Kasse gebeten werden, selbst wenn die Prothese nach Meinung des Patienten nicht richtig sitzt, sie aber nach Sachverständigenmeinung unter Berücksichtigung der anatomischen Gegebenheiten nicht besser hätte hergestellt werden können.

In den Fällen, in denen das nicht so ist, kann sich der Patient erfolgreich gegen den Honoraranspruch des Zahnarztes zur Wehr setzen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. März 2011 entschieden (Aktenzeichen VI ZR 133/10). Grundvoraussetzung ist aber, dass der Zahnarzt die Möglichkeit hatte, die Prothese nachzubessern, ohne dass das gewünschte Ergebnis eingetreten ist.

Folgende Punkte müssen Patienten beachten:

  1. Der Patient kann den Behandlungsvertrag mit seinem Zahnarzt gemäß § 627 BGB jederzeit kündigen. In der Kündigung sollte der Patient die aus seiner Sicht vorliegenden Kündigungsgründe (Behandlungsfehler) nennen.

  2. Der Patient muss dem Behandler einen vermeidbaren Behandlungsfehler nachweisen. Das kann ihm außergerichtlich durch Einschaltung der Gutachterstelle / Schlichtungsstelle bei den Landeszahnärztekammern oder mittels eines Privatgutachtens oder gerichtlich im Wege eines Beweissicherungsverfahrens gelingen.

  3. Der Sachverständige muss zu dem Ergebnis gelangen, dass der Zahnarzt durch ein schuldhaftes und nicht nur geringfügiges, vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Patienten veranlasst hat. Das ist zum Beispiel der Fall bei fehlerhaft eingestellter Bisshöhe, fehlender Okklusion (Kontakt zwischen Ober- und Unterkiefer), falscher Größe der neu gestalteten Zähne, Ziehen eines falschen Zahnes sowie ganz allgemein bei nachhaltigen Defiziten in der zahnärztlichen Planung und Gestaltung.

  4. Das Interesse des Patienten an der prothetischen Leistung des Zahnarztes muss objektiv weggefallen und die Prothese wirtschaftlich nicht mehr verwertbar sein. Es genügt demnach nicht, wenn nach Meinung des Sachverständigen die Prothese des Patienten objektiv wertlos ist, der Patient sie aber gleichwohl nutzt. Ferner genügt nicht, dass die Prothese vom Patienten nicht genutzt wird, obwohl sie vom nachbehandelnden Zahnarzt bei der prothetischen Versorgung des Patienten wirtschaftlich hätte verwertet werden können.

Liegen die genannten Voraussetzungen alle vor, kann der Patient die Zahlung des Zahnarzthonorars für die Prothese verweigern. Wenn er hierfür bereits in Vorlage getreten ist, kann er das Zahnarzthonorar vom Behandler zurück verlangen.



Stand: 02.11.2012


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