Verbraucherrecht

Änderungen im Datenschutz II

Für die telefonische Werbe-Ansprache einer Privatperson ist selbst bei bestehendem Kundenverhältnis das Einverständnis des Betroffenen erforderlich.

Die schriftlich oder telefonisch geäußerte Bitte um Zusendung von Informationsmaterial oder die Angabe der Telefonnummer bei Abschluss eines Vertrages kann auch nicht als konkludente Einwilligung gewertet werden. Demgemäß sind so genannte „Follow up-“ und „After Sales“-Kontakte nur zulässig, wenn jeweils eine den Gegenstand des Anrufs betreffende Einwilligung vorliegt. Das betrifft zum Beispiel Anrufe, in denen angefragt wird, ob angefordertes Informationsmaterial oder die bestellte Ware zufriedenstellend waren oder warum der Kunde die Geschäftsbeziehung beendet hat.

Die konkrete Einwilligung muss freiwillig, also ohne Druck oder Zwang erfolgen und darf nicht „abgepresst“ sein. Das bloße Ankreuzen einer Erklärung zur Unterbreitung interessanter Angebote angerufen zu werden oder nur die bloße - gegebenenfalls noch nicht einmal deutlich gemachte - Möglichkeit einen derartigen Passus zu streichen, reicht nicht aus.

Eine einmal erteilte Einwilligung ist an sich unbefristet.

Nach § 28 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) muss dem Betroffenen dabei (nunmehr) jedoch die so genannte „Opt-out“-Lösung (mithin eine nachträgliche Widerspruchsmöglichkeit) angeboten werden. Nach Absatz 4 Satz 2 ist der Betroffene bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung insoweit über die verantwortliche Stelle sowie über dieses Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten. Diese Vorschrift wurde zur Abwehr unerwünschter Werbung und zur Erleichterung einer effektiven Durchsetzung von Ansprüchen geschaffen. Das Widerspruchsrecht besteht deshalb unabhängig davon, ob die Werbung ohne oder mit Einwilligung des Betroffenen erfolgt.

Für die Marketingpraxis ist insoweit Folgendes zu beachten: Der beworbene Adressat muss ausdrücklich in die einzelne Werbemaßnahme eingewilligt haben und zudem über seine Widerrufsmöglichkeit hinreichend informiert worden sein. Sollte ein Empfänger mitteilen, dass er keine weiteren Mails vom versendenden Unternehmen wünscht, muss sichergestellt werden, dass dieser Kunde zeitnah von künftigen Mails ausgeschlossen wird. Hier ist die Integration eines Abmelde-Links zu empfehlen.

Ein etwaiger Verstoß gegen diese Unterrichtungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll dabei den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen und ist an der Schwere des Verstoßes und den Umständen der Begehung zu bemessen.

Checkliste: Wirksame Datenschutzklausel

Anforderungen an eine nach den Grundsätzen des Datenschutzrechtes und des Wettbewerbsrechts wirksame Datenschutzklausel:

  1. Mitteilung der verantwortlichen Stelle (samt Name und Anschrift);

  2. Mitteilung der Zweckbestimmungen;

  3. Mitteilung der Datenempfänger sowie unternehmensinterner Datenfluss (Nennung Dritter);

  4. vorherige, ausdrückliche Einverständniserklärung;

  5. freiwillige Einwilligung in Schriftform samt Unterschrift;

  6. Nennung der betreffenden Daten oder durch Bezugnahme auf einen Datensatz;

  7. Hinweis auf Widerrufsmöglichkeit sowie

  8. keine überraschenden oder unangemessenen Formulierungen.

 



Stand: 04.12.2012


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