Verbraucherrecht

Streaming

Streaming-Nutzer von www.redtube.com werden von U+C Rechtsanwälte im Auftrag der The Archiv AG abgemahnt.

Die Anwälte U+C Rechtsanwälte – Anwaltskanzlei Urmann & Kollegen – mahnen zurzeit tausende private Streaming-Nutzer ab. Angeblich haben die User auf Redtube.com Filme der The Archive AG unter Verwendung des Zwischenspeichers ihres Computers angeschaut. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Titel “Miriam´s Adventures“, „Amanda´s Secrets“, „Dream Trip“, „Hot Stories“, „Glamour Show Girls“.

In den Abmahnungen werfen die Rechtsanwälte Urmann & Kollegen (U+C) den Abgemahnten im Auftrag der The Archive AG vor, eine Urheberrechtsverletzung über das Portal www.redtube.com begangen zu haben. Nach den Ausführungen der U+C Rechtsanwälte soll das Streamen des jeweiligen Filmwerkes aufgrund der angeblich technisch notwendigen Zwischenspeicherung auf dem Rechner des Nutzers ein Vervielfältigen nach § 16 Urheberrechtsgesetz (UrhG) darstellen. Das Recht auf eine solche Vervielfältigung stehe aber ausschließlich dem Urheber beziehungsweise Rechteinhaber, hier der The Archive AG, zu.

Innerhalb kürzester Frist verlangen die U+C Rechtsanwälte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung des Betrages von 250,00 Euro direkt an die The Archive AG.

Das Streamen von Filmwerken im Internet greift in das Vervielfältigungsrecht der Urhebers gemäß § 16 Absatz 1 UrhG ein – soviel ist richtig. Im Endeffekt geschieht dies jedoch in den engen Grenzen der Bestimmungen des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG und des § 44 a Nr. 2 UrhG und ist damit (zumindest bislang) gesetzeskonform. Daher ist die Abmahnung, sowie insbesondere die massenweise vor dem Landgericht Köln durchgesetzte Herausgabe der zu den jeweiligen gehashten IP-Adressen gehörenden Adressdaten der Nutzer von redtube.com rechtlich sehr problematisch. Dies gilt insbesondere, da es sich bei redtube.com nicht um eine offensichtlich rechtswidrige Quelle handelt, insbesondere, weil dort keine gerade erst auf den Markt gekommenen DVDs / Blue-Rays oder gar aktuelle Kinofilme betrachtet werden können.

Es ist daher anzuraten, keine Unterlassungserklärung zu Händen der U+C Rechtsanwälte abzugeben.

Anderenfalls könnte ab dann jeder Klick auf einen Pornofilm im Internet zu einer Vertragsstrafe von bis zu 5.000 Euro führen. Das bedeutet aber nicht, dass eine solche Abmahnung einfach ignoriert werden könnte. Eine Abmahnung ist in jedem Fall ernst zu nehmen und die von den U+C Rechtsanwälten gesetzten Fristen sind einzuhalten. Dabei empfiehlt es sich, den Abmahnenden und auch die abmahnende Kanzlei nicht telefonisch zu kontaktieren. Die Angelegenheit gehört in die Hände eines im Urheberrecht erfahrenen Rechtsanwalts, der adäquat auf eine etwaige Abmahnung reagieren kann. Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz sind hier die richtigen Ansprechpartner.



Stand: 11.12.2013


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