Mit Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Polizeibeamten nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer war aufgrund einer Verletzung der politischen Treuepflicht durch Ausübung hochrangiger Funktionen bei der Partei pro NRW durch rechtskräftiges Disziplinarurteil aus dem Dienstverhältnis entfernt worden. Die Kammer hat in ihrer Tenorbegründung der Entscheidung ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mit den Gründen der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen im Hinblick auf keine der geltend gemachten grundrechtlichen Schutzpositionen hinreichend argumentativ auseinandergesetzt hat.
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