Das aktuelle Urteil

Aufgliederung und Betriebsübergang

Aufgliederung eines Möbelhauses in verschiedene Einzelgesellschaften - Betriebsübergang?

Der Kläger war seit dem Jahr 1977 in einem Möbelhaus der R-GmbH (im Folgenden Möbelhaus) als Schreiner beschäftigt. Vom 01.01.2015 bis zum 31.07.2015 wurde das Möbelhaus von der A-Gesellschaft (Beklagte zu 1, im Folgenden A) und der B-Gesellschaft (im Folgenden B) gemeinsam betrieben. Dies geschah auf Grund eines mit dem Möbelhaus abgeschlossenen Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungsvertrages. Das Möbelhaus blieb Eigentümerin des Geschäfts und des Inventars. Die A und die B nutzten die Immobilie und sämtliche Betriebsmittel des Möbelhauses unentgeltlich. Die B übernahm sämtliche Vertriebsleistungen einschließlich des Warenverkaufs und der Tätigkeiten an der Kasse. Die A bewirtschaftete mit ihren Mitarbeitern sämtliche anderen betriebsnahen Abteilungen, insbesondere die Hausschreinerei. Aufgrund des unstreitigen Betriebsübergangs bestand das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der A fort. Der Kläger hatte dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen.

Das Möbelhaus kündigte den Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungsvertrag mit der A und B zum 31.07.2015. Diese stellten ihre Tätigkeit ein und gaben die Immobilie nebst sämtlichem Inventar zurück. Ab dem 01.08.2015 wurde der Betrieb des Möbelhauses auf Grund von Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungsverträgen von den Gesellschaften C (Beklagte zu 2), D, E, F, G, H und I am gleichen Standort ohne zeitliche Unterbrechung fortgeführt. Diese setzen hierbei eigenes Personal ein. Das gesamte Inventar des Möbelhauses wurde den Gesellschaften unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das Verkaufskonzept des Möbelhauses wurde nicht geändert. Die Abteilungen wurden von den Gesellschaften wie folgt übernommen. C: Hausschreinerei und Dekoration; D: Küche, Bad, Wohnen, Speisen, Schlafen, Jugendzimmer, Baby, Wohnzimmer, Kleinmöbel und Büro; E: Junges Wohnen, Gartenmöbel und E-Commerce (Abverkauf inklusive Kassen); F: Boutique, Heimtex, Böden, Fachsortimentsübernahme und Leuchten; G: Restaurant; H: Hauslager/Selbstabhollager; I: Bewirt-schaftung der Kassen.

Die A kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen mit Schreiben vom 26.08.2015 zum 31.03.2016. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage gegen die A und Klage auf Beschäftigung gegen die C. Er meint, sein Arbeitsverhältnis sei aufgrund eines erneuten Betriebsübergangs auf die C übergegangen. Dem widersprechen die Beklagten. Es liege eine bloße Funktionsnachfolge vor.

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Beschäftigung stattgegeben und einen Betriebsübergang auf die C bejaht. Die Kündigungsschutzklage gegen die A hat es abgewiesen, weil zu dieser nach dem 31.07.2015 kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe.

Mit ihrer Berufung verfolgt die C Abweisung des Beschäftigungsantrags. Bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf sind weitere gleichgelagerte Berufungsverfahren von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus verschiedenen Abteilungen anhängig. Termin am Montag, den 01.08.2016 um 11.00 Uhr im Saal 103

Arbeitsgericht Oberhausen, 7 Ca 4616/15, Urteil vom 21.01.2016

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 231

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