Arbeitsrecht

Burn-Out

Immer mehr Menschen in Deutschland leiden unter dem so genannten ?Burn-Out-Syndrom?.

Das Wort burn-out kommt aus dem Englischen und bedeutet „ausgebrannt sein“. So fühlen sich die Betroffenen auch. Sie leiden unter psychischer Erschöpfung mit verminderter Leistungsfähigkeit. An ein Weiterarbeiten im Beruf ist nicht mehr zu denken. Aber irgendwann ist die Zeit der Entgeltfortzahlung und des Krankengeldes beendet und nach 78 Wochen stellt sich dann die Frage für die Betroffenen: Wie geht es jetzt weiter?

Wenn der Betroffene nicht mehr leistungsfähig ist, sollte im Einzelfall die Möglichkeit einer Erwerbsminderungsrente geprüft werden. Ein Problem hierbei ist, dass das Burn-Out-Syndrom nicht als Krankheit anerkannt ist, sondern nach dem ICD-Code Z 73.0 als „Problem der Lebensbewältigung“ gilt.

Es ist dennoch möglich, mit einem Burn-Out eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten. Das Burn-Out-Syndrom äußert sich bei Betroffenen unterschiedlich, hat jedoch derart viele Symptome, dass sich hieraus ein Krankheitsbild ergibt: der Betroffene leidet unter Depressionen, Angstzuständen oder körperlichen Beschwerden wie Hörstürzen, Kopf- und Rückenschmerzen oder Magen-Darm-Beschwerden. Somit ist zwar der Burn-Out selbst keine Krankheit, aber die Symptome sind es.

Wie genau kommen Betroffene dann an ihre Erwerbsminderungsrente?

Um überhaupt Erwerbsminderungsrente zu erhalten, muss ein Antrag bei der deutschen Rentenversicherung gestellt werden und der Betroffene darf die Grenze für die Altersrente noch nicht erreicht haben. Die deutsche Rentenversicherung prüft dann, ob die versicherungsrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt sind.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen bedeutet, dass im Regelfall die allgemeine Wartezeit erfüllt sein muss. Hierzu muss der Betroffene mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein. Zudem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung beziehungsweise des Leistungsfalls drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt sein, die so genannte Drei-Fünftel-Belegung. Möglich ist auch, dass die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist, wie beispielsweise bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit.

Beurteilung der Erwerbsminderung

Für einen juristischen Laien ist jedoch die Beurteilung oft schwierig, ob Pflichtbeitragszeiten vorliegen oder vielleicht sogar die Wartezeit schon vorzeitig erfüllt wurde.

Auch die Beantwortung der Frage, wann genau der Leistungsfall, also die Erwerbsminderung, eingetreten ist, ist nicht ohne rechtlichen Rat möglich. Gerade bei einem schleichenden Prozess wie dem Burn-Out-Syndrom ist es häufig schwierig, einen Tag für den Eintritt der Erwerbsminderung zu bestimmen. Als nächster Prüfschritt ist dann die Frage zu beantworten, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt sind. Hierbei ist die Leistungsfähigkeit des Betroffenen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entscheidend, losgelöst von dem vorher ausgeübten Beruf. Zu unterscheiden ist zwischen der vollen Erwerbsminderung und der teilweisen Erwerbsminderung.

Voll erwerbsgemindert sind Betroffene, wenn das Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt null bis unter drei Stunden beträgt. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt dann vor, wenn das Restleistungsvermögen bei drei bis unter sechs Stunden liegt. Dies muss im Einzelfall durch medizinische Gutachten entsprechender Fachärzte geprüft werden, da nur ein Facharzt des betroffenen Gebietes dies beurteilen kann.

Befristung der Erwerbsminderungsrente

Hat der Betroffene auch diese Hürde genommen, wird die Erwerbsminderungsrente im Regelfall auf zunächst drei Jahre befristet, längstens insgesamt drei mal drei Jahre.

Nach Ablauf dieser Frist wird die Rente wegen Erwerbsminderung unbefristet geleistet. Wurde eine teilweise Erwerbsminderung ermittelt, kann diese dann eine volle Erwerbsminderungsrente werden, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt für den Betroffenen tatsächlich verschlossen ist.

Eine Privilegierung gibt es noch für Betroffene, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Für diese Personen gilt die Vertrauensschutzregelung und neben einer Rente wegen Erwerbsminderung kommt noch eine Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, die jedoch unter anderen Voraussetzungen gewährt wird.

Wichtig ist daher, dass sich Betroffene bei Problemen unbedingt an spezialisierte Rechtsanwälte im Sozialrecht wenden, um keine Nachteile zu haben. Häufig werden einzelne Fallstricke auf dem Weg zur Erwerbsminderungsrente nicht gesehen oder der Weg bis zur Rentenbewilligung alleine aufgrund des Burn-Out-Syndroms ist zu beschwerlich.



Stand: 05.11.2012


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