Steuerrecht

Haushaltshilfe

Wenn aus der Haushaltshilfe ein Fass ohne Boden wird.

Gerade ältere Menschen benötigen häufiger Hilfe im Haushalt. Spätestens wenn die Haushaltshilfe regelmäßig kommt, kann es kompliziert werden. Dann wird aus der „Perle“ im wahrsten Sinne des Wortes ein Arbeitnehmer. Und der Haushaltsvorstand findet sich auf einmal in der Rolle des Arbeitgebers wider – mit allen Konsequenzen.

Das kann fatale Folgen haben, wie das folgende Beispiel zeigt: Eine Dame ist 71 Jahre alt und seit einem Unfall 2004 beschäftigt sie für drei Stunden in der Woche eine Hilfe für den Haushalt, mit der sie überaus zufrieden ist.

Das Entgelt beläuft sich auf durchaus erträgliche 100 Euro im Monat. Sie hat die Haushaltshilfe bei der Minijobzentrale angemeldet und sogar an eine Freundin vermittelt, die sie dann ebenfalls bei der Minijobzentrale angemeldet hat. Das alles läuft sehr gut, bis die Putzfrau dann eine Beschäftigung bei der Post annimmt und dadurch nur noch eine Beschäftigung im Minijob haben darf. Da ihre Freundin die Haushaltshilfe mehr beschäftigt als sie selbst, hat „unsere“ alte Dame die „Minijobposition“ der Freundin überlassen. Weil sie alles richtig machen will, hat sie die Helferin auch bei ihrer Krankenkasse angemeldet.

Der Leidensweg „des Arbeitgebers“

Damit kommen aber auf einmal unerwartete, bürokratische und finanzielle Anforderungen der Krankenkasse auf „unsere“ Arbeitgeberin zu. Das wird zu einer ungeahnten Formularwelle, die der alten Dame über den Kopf wächst. Schlussendlich zahlt sie im Monat nochmals etwa 50 Euro obendrauf, immerhin 50 Prozent des Lohnes. Auf Anfrage empfiehlt ihr die Krankenkasse, die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.

Als gute Arbeitgeberin will sie außerdem, dass ihre Haushaltshilfe etwas für Ihre Altervorsorge tun kann und unfallversichert ist. Bei der Krankenkasse ist sie ja schon durch Ihre Beschäftigung bei der Post und im Minijob. Kann es wirklich sein, dass man für die Beschäftigung einer wöchentlich dreistündigen Haushaltshilfe tatsächlich einen Steuerberater braucht?

Haushaltshilfe - noch nie war es einfacher und günstiger

Selten war es in der Republik einfacher und kostengünstiger, eine Haushaltshilfe einzustellen. Keine Sorge mehr vor einem Arbeitsunfall oder (anonymer) Anzeige wegen Schwarzarbeit. Wichtig ist nur, dass man sich an einige Verfahrensweisen hält. Als Arbeitgeber braucht man von seiner Haushaltshilfe nur wenige Angaben wie die Bankverbindung, die Anschrift, das Geburtsdatum und die Sozialversicherungsnummer. Mit diesen Daten meldet man die Putzhilfe im so genannten Haushaltsscheckverfahren bei der Minijobzentrale (www.mini-jobzentrale.de) an.

Allerdings müssen zuvor noch ein paar Besonderheiten geklärt und beachtet werden. So darf die Haushaltshilfe insgesamt mit allen anderen Nebenjobs nicht mehr als 400 Euro pro Monat verdienen. Zusätzliche Leistungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld verbieten sich total, jedenfalls dann, wenn die gesetzlich vorgegebene Einkommensgrenze von 4.800 Euro pro Jahr überschritten wird.

Mit der Haushaltshilfe der älteren Dame ist das nun so eine Sache. Die Helferin mag zwar mit ihren Jobs bei der Freundin und unserer Dame die 400-Euro-Grenze gerade noch eingehalten haben. Zwei Nebenjobs darf sie aber neben ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht haben. Wäre die Beschäftigung bei der Post ebenfalls ein Minijob gibt es Probleme, sobald die Haushaltshilfe mit mehreren Minijobs insgesamt mehr als 400 Euro im Monat verdient.

Damit werden sämtliche Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig.

Entgegen weitläufiger Ansicht gibt es einen „bevorrechtigten“ Arbeitgeber mit „Minijobposition“ nur dann, wenn neben der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nur noch ein Minijob ausgeübt wird. In unserem Beispiel ist das aber nicht der Fall. Das hat zur Folge, dass auch für die Freundin und gegebenenfalls für die Post die Minijobqualitäten entfallen. Nun fangen für alle drei Arbeitgeber die bürokratischen Qualen der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit an und da ist sicherlich der Einsatz eines Steuerberaters gefragt.

Dass das wiederum nicht im Sinne der alten Dame sein kann, liegt auf der Hand. Auch die Freundin wird sich sagen, dass das so nicht gewollt war. Wenn sich nun also die Helferin nicht auf Jobs mit insgesamt 400 Euro monatlich beschränkt, wird sich „unsere“ Arbeitgeberin wohl von ihr trennen müssen. Es sei denn sie will die eklatante Verteuerung durch die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge und kaum vermeidbares Steuerberaterhonorar für Lohnbuchhaltung in Kauf nehmen.

Sicherlich ist es heutzutage manchmal schwierig, eine neue Haushaltshilfe zu finden, deren Einkommen nicht über insgesamt 400 Euro monatlich hinausgeht. Dann aber kann sich die Sache im wahrsten Sinne des Wortes lohnen. Seit dem 1. Januar 2009 übernimmt das Finanzamt 20 Prozent der gesamten Aufwendungen für Hilfen im Privathaushalt und zwar als Anrechnung auf die zu zahlende Einkommensteuer. Für den privaten Arbeitgeber betragen die Belastungen aber nur 14,27 Prozent.

Nur geringe Mehrkosten

Geht man beispielsweise davon aus, dass die Haushaltshilfe jede Woche vier Stunden aufräumt und dafür 160 Euro im Monat bekommt, zahlt man als privater Arbeitgeber im Haushaltscheckverfahren Abgaben in Höhe von 14,27 Prozent. Das sind gerade mal 22,83 Euro, die sich auf unsere Sozialsysteme wie folgt aufteilen:

  • Rentenversicherung 5 Prozent;

  • Krankenversicherung 5 Prozent;

  • Umlage Mutterschutz 0,67 Prozent;

  • gesetzliche Unfallversicherung 1,6 Prozent;

  • pauschale Lohnsteuer 2 Prozent.

Wer eine Haushaltshilfe hat, für die das Minijobverfahren passt, erspart sich nicht nur den Aufwand mit dem Steuerberater und die kostspielige Sozialversicherung, sondern im Zweifel auch eine Menge Ärger. Das fängt bei der (anonymen) Anzeige wegen Schwarzarbeit an, geht über Strafverfahren wegen Steuerverkürzung und Verletzung der Sozialversicherungspflicht und endet bei den bösen Folgen eines Arbeitsunfalls. Jede Tätigkeit in Ihrem Haushalt, sei es nun das Fensterputzen oder der natürlich nicht geplante Sturz auf der Treppe: Alles ist legal und preiswert versichert.

Bei korrekter Anmeldung eines Entgelts von beispielsweise 160 Euro muss der Arbeitgeber zwar künftig 182,83 Euro für seine Haushaltshilfe zahlen, jedoch ist das vom Finanzamt gleichsam gegenfinanziert. Vater Staat übernimmt nämlich vom Gesamtaufwand 20 Prozent, also 36,56 Euro. Bei einem Vergleich mit einem illegal Beschäftigten, dem man 160 Euro auf die Hand gibt, kostet die legal arbeitende Haushaltskraft nach Abzug der besagten 20 Prozent nur noch 146,27 Euro (182,83 Euro minus 36,56 Euro). Eigentlich ein gutes Geschäft.

Das Finanzamt ist hier ausnahmsweise kein Spielverderber.

Um in den Genuss der Steuervorteile zu gelangen, sollte man das Finanzamt mit der Einhaltung von Standards erfreuen, da ansonsten die Aufwendungen nicht anerkennt werden. Hierzu gehören zunächst sämtliche Nettozahlungen an die Haushaltshilfe auf dem Bankweg. Außerdem geht es nicht ohne Monatsrechnung, wenn Sie keinen Arbeitsvertrag vorlegen können. Ein solcher Vertrag ist allerdings schnell geschrieben und vereinfacht Vieles. Ansonsten muss die Putzfrau allmonatlich eine Rechnung schreiben. Darin muss dann wiederum die Anschrift der Haushaltshilfe als Absender, die Anschrift des Kunden als Adressat, die Beschreibung der Tätigkeit wie Aufräumen, Staub saugen und Putzen sowie der Zeitraum, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, also der jeweilige Monat, enthalten sein. Das kann man sich bei Vorlage eines Arbeitsvertrags mit entsprechendem Inhalt sparen.

Außerdem muss die Überweisung jeden Monat erfolgen. Eine Überweisung in einer Summe am Ende des Jahres ist nicht ratsam. Ein solches Zahlungsverhalten geht an der Realität vorbei und muss von keinem Finanzbeamten geglaubt werden. Wer sich an diese Spielregeln hält, findet im Finanzamt keinen Spiel- oder Spaßverderber.

Schließlich bleibt allerdings doch noch ein Wermutstropfen.

Der höchstmögliche Abzugsbetrag des Finanzamtes für Haushaltshilfen beträgt im Jahr höchstens 510 Euro. Demgemäß beschränkt sich die steuerliche Subvention für den Verdienst der Haushaltshilfe auf 2550 Euro jährlich. Das wären durchschnittlich 212,50 Euro im Monat. Was darüber hinaus geht, ist bis 400 Euro problemlos, wird aber nicht mehr subventioniert.



Stand: 05.06.2013


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