Sozialversicherungsrecht

Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung- entscheiden Sie sich nicht erst vor Ihrer Rente!

Der Weg von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche (GKV) ist nicht jedermann möglich. Der Gesetzgeber hat den Weg zurück mit Hindernissen versehen. Ab einem Alter von 55 Jahren ist der Weg nahezu versperrt.

Die PKV bietet Berufseinsteigern ein großes Leistungsspektrum bei niedrigen Beiträgen. Mit Anstieg der Beiträge wird die PKV vielen Privatversicherten zu teuer, so dass der „Ausweg“ zurück in die GKV gesucht wird.

Dieser ist nicht allen Versicherten zugänglich. Der Gesetzgeber hat denjenigen die Rückkehr versperrt, die in jungen Jahren von den niedrigeren Beiträgen der PKV profitiert haben und im Alter in die nunmehr preiswertere GKV wechseln möchten.

Ausweg für Angestellte

Angestellte, deren Bruttoeinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 59.400,-- € (Stand 2018) liegt, können bei Vorliegen von Versicherungspflicht zurück in die GKV. Die Versicherungspflicht tritt bei einem Bruttoeinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze ein. Angestellte können durch eine nicht nur vorübergehende Reduzierung des Bruttoeinkommens den Wechsel in die GKV erreichen. Sollte das Gehalt wieder steigen, kommt der Verbleib in der GKV im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung in Betracht.

Eine Möglichkeit zur Reduzierung des Bruttoeinkommens bietet die Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge. Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge besteht bis zu 3.120,-- €/ Jahr (Stand 2018) und kann vom Bruttoeinkommen in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden.

Für Selbstständige

Für Selbstständige ist der Wechsel in die GKV nur möglich, wenn sie im Hauptberuf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen mit einem Bruttoeinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die selbstständige Tätigkeit muss nicht aufgegeben, sondern kann nebenberuflich fortgesetzt werden.

Sollte der Ehegatte gesetzlich versichert sein, können Selbstständige bei Aufgabe ihres Gewerbes beitragsfrei in die Familienversicherung des Ehegatten wechseln. Ihr Monatseinkommen darf maximal 435,-- € (Stand 2018) betragen, 450,-- € im Fall einer geringfügigen Beschäftigung.

Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, kann kaum von der PKV in die GKV wechseln, in der Regel auch nicht bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem Bruttoeinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese Personen sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder als hauptberuflich Selbstständige nicht versicherungspflichtig waren.

Fazit: Es empfiehlt sich frühzeitig, d.h. in der ersten Hälfte des Erwerbslebens zu prüfen, welches System der Krankenversicherung zu Ihnen passt- nicht erst vor der Rente!



Stand: 23.07.2018


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