Verbraucherrecht

Reisemängel

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und frei von Mängeln ist.

Treten trotzdem Reisemängel auf mindern sie den Nutzen einer Reise oder heben ihn auf. Grundsätzlich berechtigt das Reiserecht den Kunden einer Pauschalreise dazu, bei Mängeln den Reisepreis zu mindern. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die versprochenen Leistungen nicht gegeben sind, die Reise mit Fehlern bedeckt ist, oder die Reiseleistungen vom Inhalt des Reisevertrages abweichen.

Was versprochen wurde, muss auch gehalten werden.

Zu beachten ist immer, was genau der Reiseveranstalter „versprochen“ hat. Welche Reiseleistungen sind vereinbart worden - für was genau haben Sie eigentlich bezahlt? Orientierung bieten dabei beispielsweise die Katalogbeschreibungen. Hat der Veranstalter in der Beschreibung eines Hotels den hoteleigenen Pool ausdrücklich als vorhanden erwähnt liegt ein Reisemangel vor, wenn dieser gar nicht erst vorhanden ist oder erhebliche Verschmutzungen enthält. Dabei kommt es allerdings immer auf die genauen Formulierungen des Reiseveranstalters an. Erwähnt er den Pool nur in einem Nebensatz, so kann das genauso gut heißen, dass ein Pool in der benachbarten Hotelanlage vorhanden ist.

Bloße Unannehmlichkeiten berechtigen nicht zur Minderung.

Bloße Unannehmlichkeiten sind keine Reisemängel, sie berechtigen daher nicht zur Minderung des Reisepreises. Dabei handelt es sich beispielsweise um landesübliche Begebenheiten oder das allgemeine Lebensrisiko. In gewissen Ländern muss man beispielsweise Insekten auch im Hotelzimmer hinnehmen, für die Kriminalität in einem Land kann auch der Reiseveranstalter nichts und eine unfreundliche Behandlung am Flughafen berechtigt auch nicht dazu den Reisepreis zu mindern. Reisemängel müssen daher zum einen erheblich sein und zum anderen in der Sphäre des Reiseveranstalters liegen.

Reisemängel müssen unverzüglich gemeldet werden.

Sobald Sie etwaige Mängel festgestellt haben, müssen Sie diese dem Reiseveranstalter noch vor Ort mitteilen. Damit soll diesem die Möglichkeit gegeben werden Abhilfe zu schaffen. Sollte der Reiseveranstalter dieser Möglichkeit nicht nachkommen, so können Sie Ihre Ansprüche nach dem Urlaub schriftlich geltend machen. Die Minderung des Reisepreises beziehungsweise der Rückzahlungsanspruch richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung. Durch die so genannte „Frankfurter Tabelle“ erhalten Sie eine Vorstellung über die jeweilige Höhe Ihrer Ansprüche.



Stand: 12.09.2011


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